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   LG Berlin, 26.05.1999 - 87 T 380/99   

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https://dejure.org/1999,12574
LG Berlin, 26.05.1999 - 87 T 380/99 (https://dejure.org/1999,12574)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.05.1999 - 87 T 380/99 (https://dejure.org/1999,12574)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 87 T 380/99 (https://dejure.org/1999,12574)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerde gegen Genehmigung eines Scheidungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.03.1996 - XII ZB 7/96

    Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des

    Auszug aus LG Berlin, 26.05.1999 - 87 T 380/99
    Diese Vorschrift gilt ausweislich ihres Wortlauts und ihrer systematischen Stellung nicht in Betreuungs-, sondern nur in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen; in der Verweisungskette des § 69 e Satz 1 FGG ist sie nicht genannt (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler a. a. O., § 57 Rn. 1; BayObLG BtPrax 1997, 28).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2002 - 20 W 460/01

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten: Erfolgsaussicht des vom Betreuer der

    Dabei ist zwar der Wille der Partei selbst zu prüfen (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 60. Aufl. 2002, § 607 ZPO Rn 5), der andere Ehegatte hat in diesem Genehmigungsverfahren aber kein Beschwerderecht (LG Berlin, BtPrax 1999, 204 ff), so dass die Genehmigungspflicht letztlich kein zuverlässiges Sicherungsinstrument ist, wie auch das oben zitierte vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren zeigt (BGH, FamRZ 1989, 479) .
  • OLG München, 13.09.2006 - 33 Wx 138/06

    Keine Beschwerdebefugnis des anderen Ehegatten gegen Genehmigung zum

    Auch diesen Scheidungsantrag könnte die Beteiligte nicht verhindern, sondern müsste ihre Einwendungen - die Ehe sei nicht gescheitert, es liege keine Trennung mit Willen des Betroffenen vor - im Scheidungsverfahren geltend machen (vgl. LG Berlin BtPrax 1999, 204/205).
  • KG, 04.10.2005 - 1 W 162/05

    Scheidungsverfahren: Fehlende Beschwerdebefugnis eines Ehegatten für Beschwerde

    Auch diesen Scheidungsantrag könnte der Beschwerdeführer nicht verhindern, sondern müsste seine Einwendungen - die Ehe sei nicht gescheitert, es liege keine Trennung mit Willen der Betroffenen vor - im Scheidungsverfahren geltend machen (vgl. LG Berlin, BtPrax 1999, 204, 205).
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